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Story  »  Do, 04/06/2020

Mitteilung vom 04.06.2020

an Vereine und Verantwortungsträger*innen


Trotz der Covid-19-Pandemie müssen die Vollversammlungen innerhalb 31. Oktober abgehalten werden. Alle Vereine die ehrenamtliche Organisationen sind und es bleiben wollen, sollten – falls nicht schon geschehen - ihre Statuten an die Vorgaben des „Dritten Sektors“ anpassen. Wir möchten euch auch an die Veröffentlichungsplicht, der von Seiten der öffentlichen Hand erhaltenen Beiträge, erinnern. Des Weiteren möchten wir darüber informieren, dass Eltern eine Sonderfreistellung für die Betreuung der Kinder und die Aufstockung des Bonus für das Babysitting beanspruchen können.

Erinnerung: Vollversammlungen

Vollversammlungen müssen nach wie vor abgehalten werden:
„Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Gesetzesdekret 18/2020 – „Cura Italia“ die Frist der Abhaltung der Vollversammlungen zur Bilanzgenehmigung auf 180 Tage verlängert hat. Unabhängig von statutarischen Vorgaben können alle Versammlungen auch ausschließlich mit Telekommunikationsmitteln abgehalten werden. Notwendige Abstimmungen können in diesem Zusammenhang in elektronischer Form oder per „Briefwahl“ vorgenommen werden.

Die konkreten Möglichkeiten der Abhaltung der Vollversammlung:
Traditionell wie immer in der Vergangenheit gewohnt: mittels physischer Anwesenheit: es wird jedoch auf unter allen Umständen eine überschaubare Teilnehmerzahl empfohlen. Mit Videokonferenzsystem: Die Teilnehmer sind über ein marktübliches System miteinander verbunden. Mischform: Traditionell/Videokonferenz Die Videoschaltung erfordert vorab eine organisatorische Abklärung, mit folgenden Inhalten: wer nimmt wie teil?

a) Vollversammlung mit physischer Präsenz: Diese klassische Form erfordert: die Einhaltung der geltenden „COVID-Sicherheitsvorkehrungen“ Abstand zwischen den Teilnehmern von mindestens 2 Metern ohne Mundschutz, oder von mindestens 1-2 Metern mit Mundschutz
b) Vollversammlung mit Videokonferenzsystem: Erfordert technisches Geschick aller Teilnehmer; für umfangreiche Teilnehmerzahlen empfiehlt sich auf jeden Fall ein funktionstüchtiges System für die Stimmabgabe; System muss die Teilnahme aller Mitglieder garantieren; der Versammlungs-Vorsitzende muss eingangs alle Mitglieder identifizieren; die Abstimmung bei vielen Teilnehmern ohne geeignete Stimmabgabefunktion kann „problematisch“, sprich langwierig für alle sein. Es empfehlen sich daher einfache Fragen, im Hinblick wer dagegen ist/ oder sich der Stimme enthält.“

Quelle: DZE Südtirol EO 3 Newsletter

Erinnerung: EO – Statutenänderung

Wenn euer Verein im Moment im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen ist, dann seid ihr eine „ehrenamtliche Organisation“. Damit ihr auch in Zukunft "ehrenamtliche Organisationen" bleibt, müsst ihr eure Statuten jedoch an die Vorgaben des Kodex des Dritten Sektors anpassen.

Wenn eine ehrenamtliche Organisation, die dzt. im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen ist, ihr Statut nicht anpasst, kann sie nicht in das „Einheitsregister der Körperschaften des Dritten Sektors“ (Untersektion „ehrenamtliche Organisationen“) übergehen; da das bisherige Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen aufgelöst wird, sobald das „Einheitsregister der Körperschaften des Dritten Sektors“ aktiviert wird, würde so ein Verein (der die Statuten nicht angepasst hat) die Einstufung als ehrenamtliche Organisation verlieren.

Erinnerung: Pflicht zur Veröffentlichung von erhaltenen Beiträgen

„Mit Gesetz Nr. 124/2017 wurde die Pflicht eingeführt, die Gelder, die man von der Öffentlichen Verwaltung erhalten hat, offenzulegen. Ganz konkret handelt es sich hier um alle Formen von Zuwendungen, wie Beiträge, Beihilfen, Zuschüsse, Subventionen oder Förderungen, die in unserem Falle Organisationsstrukturen des Dritten Sektors zuerkannt wurden. Es besteht jedoch keine Veröffentlichungspflicht, falls der Gesamtbetrag der im Jahr 2019 erhaltenen Zuwendungen unter 10.000 Euro liegt. Die Veröffentlichung muss grundsätzlich auf der eigenen Homepage innerhalb 30. Juni 2020 erfolgen. Die Zuwendungen sind mit dem so genannten Kassaprinzip zu erfassen (also nicht per Kompetenz, sondern zum Zeitpunkt des Eingangs!). Aber was muss wirklich angegeben werden: eigene Bezeichnung und Steuernummer, Bezeichnung und Steuernummer der auszahlenden öffentlichen Körperschaft, erhaltene Beträge (Beträge im Detail), Datum Inkasso, Grund des Beitrags. Die Missachtung dieser Vorgaben bewirkt Verwaltungsstrafen, mit einem Mindestbetrag von 2.000 Euro oder sogar die Rückzahlung des gesamten Betrags.“

Quelle: DZE Südtirol EO 3 Newsletter

Information: Sonderfreistellung für Eltern für die Betreuung der Kinder und Bonus für Babysitting

Sonderfreistellung für Eltern für die Betreuung der Kinder und Bonus für Babysitting (Art. 72): Aufgrund der vorübergehenden Schließung von Bildungseinrichtungen, der Kindergärten, der KITAS, sowie der Dienste vonseiten der Tagesmütter, steht den betroffenen Eltern von minderjährigen Kindern bis zu 12 Jahren eine außerordentliche Freistellung, die innerhalb 31. Juli 2020 beansprucht werden kann, zu: diese Art der Sonderfreistellung kann für insgesamt 30 Tage, aufgeteilt auf beide Elternteile, beansprucht werden. Dem Elternteil stellen dabei 50% der Entlohnung zu, wobei der Arbeitgeber die Entlohnung vorausstrecken und nachfolgend mit den geschuldeten Sozialabgeben verrechnen muss. Alternativ dazu, besteht auch die Möglichkeit, einen Bonus in Höhe von 1.200 Euro für die so genannten „Babysitting-Dienste“ zu beantragen. Der Korrektheit halber wird darauf verwiesen, dass in diesem Zusammenhang auch die Direktauszahlung des Bonus beantragt werden kann.

Quelle: DZE Südtirol EO 3 Newsletter